BaFin Circular on High-Risk Countries for AML/CFT
Summary
BaFin has issued Circular 03/2026, updating guidance on high-risk countries for Anti-Money Laundering (AML) and Counter-Terrorist Financing (CFT). The circular details the EU and FATF lists of countries with strategic deficiencies, including the Russian Federation, North Korea, Iran, and Myanmar, and outlines BaFin's legal consequences and measures for supervised entities.
What changed
BaFin Circular 03/2026 provides updated guidance to entities supervised by BaFin in Germany regarding countries identified as high-risk due to deficiencies in their Anti-Money Laundering (AML) and Counter-Terrorist Financing (CFT) regimes. The circular references the EU's Delegated Regulation (EU) 2016/1675 and the FATF's "High-Risk Jurisdictions subject to a Call for Action" statement from February 13, 2026. Specifically, it highlights the Russian Federation, the Democratic People's Republic of Korea (North Korea), Iran, and Myanmar as countries with strategic deficiencies that pose significant risks to the international financial system.
Supervised entities in Germany must review these lists and implement appropriate measures, including enhanced due diligence, when dealing with individuals or entities connected to these high-risk jurisdictions. The circular emphasizes the legal consequences and potential actions BaFin may take. Compliance officers should ensure their AML/CFT policies and procedures are updated to reflect the current list of high-risk countries and the associated regulatory expectations to avoid potential penalties.
What to do next
- Review and update AML/CFT policies and procedures to incorporate the latest EU and FATF high-risk country lists.
- Implement enhanced due diligence measures for transactions and relationships involving the Russian Federation, North Korea, Iran, and Myanmar.
- Ensure staff are trained on the updated guidance and the risks associated with high-risk jurisdictions.
Source document (simplified)
Erscheinung: 30.03.2026 | Thema Geldwäschebekämpfung Rundschreiben 03/2026 (GW)
Inhalt
- I. Inhalt der EU- und FATF-Länderlisten wegen Defiziten in der Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und der Finanzierung von Proliferation
- II. Gesetzliche Rechtsfolgen und Maßnahmen der BaFin in Bezug auf unter I. gelistete Länder mit erhöhtem Risiko Rundschreiben 03/2026 (GW) betreffend Drittstaaten, die in ihren Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen, die wesentliche Risiken für das internationale Finanzsystem darstellen (Hochrisiko-Staaten).
An alle unter der Aufsicht der BaFin stehende Verpflichtete nach dem GwG in der Bundesrepublik Deutschland.
I. Inhalt der EU - und FATF -Länderlisten wegen Defiziten in der Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und der Finanzierung von Proliferation
Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 vom 14.07.2016 in der jeweils gültigen Fassung
Auf der Grundlage des Artikels 9 der Vierten Geldwäscherichtlinie (EU) 2015/849 hat die Europäische Kommission mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 vom 14.07.2016 Drittstaaten mit hohem Risiko festgelegt.
Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte, um Drittländer mit hohem Risiko unter Berücksichtigung der strategischen Mängel zu ermitteln. Gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 berücksichtigt die Kommission hierzu die letzten verfügbaren Informationen, insbesondere die jüngsten öffentlichen Bekanntgaben der FATF, die FATF -Listen zu Ländern unter Beobachtung („Jurisdictions under Increased Monitoring “) und die Berichte der FATF für die Überprüfung der internationalen Zusammenarbeit zu den von einzelnen Drittländern ausgehenden Risiken. Die ermittelten Drittländer mit hohem Risiko sind der jeweils gültigen delegierten Verordnung zu entnehmen.
Die Russische Föderation, die nicht Gegenstand eines Aufrufs zum Handeln oder einer verstärkten Überwachung durch die FATF ist, deren Mitgliedschaft bei dieser internationalen Einrichtung für die Festlegung von Standards jedoch ausgesetzt ist, wird gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 vom 14.07.2016 in ihrer gültigen Fassung als Drittland mit hohem Risiko aufgeführt.
Erklärung der FATF „High-Risk Jurisdictions subject to a Call for Action“ vom 13.02.2026 zur Demokratischen Volksrepublik Korea (Nordkorea), Iran und Myanmar
Laut ihrer Erklärung vom 13.02.2026 ist die FATF weiterhin besorgt über das Versäumnis von Nordkorea, die erheblichen Mängel in seinem System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu beheben und die ernsthaften Bedrohungen, die von den illegalen Aktivitäten Nordkoreas im Zusammenhang mit der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und deren Finanzierung ausgehen. Diese Mängel stellen eine ernsthafte Bedrohung für die Integrität des internationalen Finanzsystems dar. Die FATF weist auf zunehmende Verbindungen Nordkoreas mit dem internationalen Finanzsystem hin, die das Risiko der Proliferationsfinanzierung erhöhen. Wie in der Resolution 2270 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen festgestellt, nutzt Nordkorea zunehmend Scheinfirmen, Briefkastenfirmen, Joint Ventures und komplexe, undurchsichtige Eigentumsstrukturen, um gegen Sanktionen zu verstoßen. Verpflichtete nach dem GwG sollten daher weiterhin wachsam bleiben und verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen anwenden. Die FATF ruft die Staaten dazu auf, die folgenden Gegenmaßnahmen zu ergreifen, um ihre Finanzsysteme vor der von Nordkorea ausgehenden Bedrohung durch Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Proliferationsfinanzierung zu schützen:
- Korrespondenzbeziehungen mit Banken aus Nordkorea beenden;
- Alle Tochtergesellschaften oder Zweigstellen der Banken Nordkoreas in ihren Ländern schließen;
Beschränkung der Geschäftsbeziehungen und Finanztransaktionen mit Personen aus Nordkorea.
In Bezug auf Iran wiederholt die FATF in ihrer Erklärung vom 13.02.2026 ihren Aufruf zur Anwendung von Gegenmaßnahmen auf Grund der anhaltenden Bedrohung durch Terrorismusfinanzierung und Proliferationsfinanzierung aus Iran. Die FATF ruft die Staaten dazu auf, wirksame Gegenmaßnahmen zu ergreifen, darunter die folgenden:die Gründung von Tochtergesellschaften, Zweigstellen oder Repräsentanzen von Kredit- und Finanzinstituten sowie Anbietern von Dienstleistungen bezüglich virtueller Vermögenswerte aus dem betreffenden Land zu verweigern oder anderweitig die Tatsache zu berücksichtigen, dass das betreffende Kredit- oder Finanzinstitut oder der jeweilige Anbieter von Dienstleistungen bezüglich virtueller Vermögenswerte aus einem Land stammt, das nicht über angemessene Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verfügt;
Kredit- und Finanzinstituten sowie Anbietern von Dienstleistungen bezüglich virtueller Vermögenswerte zu verbieten, Zweigstellen oder Repräsentanzen in dem betreffenden Land zu errichten, oder anderweitig zu berücksichtigen, dass sich die betreffende Zweigstelle oder Repräsentanz in einem Land befinden würde, das nicht über angemessene Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verfügt;
Ergreifung von Beschränkungen der Geschäftsbeziehungen oder Finanztransaktionen auf risikobasierter Weise, einschließlich Transaktionen mit virtuellen Vermögenswerten, mit dem identifizierten Land oder Personen in dem betreffenden Land;
Kredit- und Finanzinstituten und Anbietern von Dienstleistungen bezüglich virtueller Vermögenswerte zu verbieten, neue Korrespondenzbeziehungen aufzubauen, und Verpflichtung, eine risikobasierte Überprüfung bestehender Korrespondenzbeziehungen mit Kredit- und Finanzinstituten und Anbietern von Dienstleistungen bezüglich virtueller Vermögenswerte in dem betreffenden Land durchzuführen.
Bei der Umsetzung von Gegenmaßnahmen im Falle Irans ist sicherzustellen, dass Geldströme im Zusammenhang mit humanitärer Hilfe, Nahrungsmitteln und Gesundheitsversorgung, diplomatischen Betriebskosten und privaten Überweisungen risikobasiert, unter Berücksichtigung der Risiken der Terrorismusfinanzierung oder der Finanzierung der Proliferation die von Iran ausgehen, und im Einklang mit internationalen Verpflichtungen, gehandhabt werden.
Myanmar wird seit der Erklärung der FATF vom 21.10.2022 als Land eingestuft, das einer Aufforderung der FATF an ihre Mitglieder und andere Länder unterliegt, verstärkte Sorgfaltspflichten anzuwenden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den von diesem Land ausgehenden Risiken stehen. In dem Zusammenhang verlangt die FATF, dass Finanzinstitute im Rahmen der verstärkten Sorgfaltspflichten den Umfang und die Art der Überwachung der Geschäftsbeziehung erhöhen sollen, um festzustellen, ob Transaktionen oder Aktivitäten ungewöhnlich oder verdächtig erscheinen.
Bericht der FATF zu Ländern unter Beobachtung „Jurisdictions under Increased Monitoring “ vom 13.02.2026
Im Rahmen der fortlaufenden Länderprüfungen durch die FATF und die FATF Regionalgruppen (FSRBs) haben sich auch weiterhin bei einzelnen Ländern Defizite im Hinblick auf wesentliche Empfehlungen der FATF gezeigt.
Somit nennt der Bericht die folgenden 22 Länder, die unter Beobachtung stehen, bei denen aber Fortschritte zu verzeichnen sind:
Algerien, Angola, Bolivien, die Britischen Jungferninseln, Bulgarien, Demokratische Republik Kongo, Demokratische Volksrepublik Laos, Elfenbeinküste, Haiti, Jemen, Kamerun, Kenia, Kuwait, Libanon, Monaco, Namibia, Nepal, Papua-Neuguinea, Südsudan, Syrien, Venezuela und Vietnam.
II. Gesetzliche Rechtsfolgen und Maßnahmen der BaFin in Bezug auf unter I. gelistete Länder mit erhöhtem Risiko
In Bezug auf die unter Ziffer I. aufgeführten Länder mit Defiziten in der Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und der Finanzierung von Proliferation sind folgende Maßnahmen zu ergreifen:
1) Nordkorea
Bei allen Geschäftsvorfällen in Bezug auf Nordkorea, die unter die Tatbestände des § 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG fallen, also wenn es sich um eine Geschäftsbeziehung oder Transaktion handelt, an der Nordkorea oder eine in Nordkorea ansässige natürliche oder juristische Person beteiligt ist, sind mindestens sämtliche in § 15 Abs. 5 GwG aufgeführten verstärkten Sorgfaltspflichten zu erfüllen.
Darüber hinaus sind – wie bisher – noch folgende weitere konkrete Maßnahmen zu treffen:
- An die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten, insbesondere im Falle von juristischen Personen und Gesellschaften, sind erhöhte Anforderungen zu stellen. Diese sind einer vollständigen Identifizierung gemäß den Vorschriften der § 11 Abs. 4 Nr. 1 und 2 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GwG zu unterziehen.
- Um zu verhindern, dass Unternehmen oder Personen aus diesem Land Korrespondenzbanken in Drittländern zur Umgehung der Bestimmungen des § 15 Abs. 3 Nr. 4 GwG i.V.m. § 15 Abs. 7 GwG missbrauchen, haben deutsche Kreditinstitute sorgfältig zu überprüfen, ob und inwieweit ausländische Banken, mit denen sie Korrespondenzbeziehungen unterhalten, Konten für Unternehmen oder Personen aus diesem Land führen und ob diese in Bezug auf solche Konten verstärkte Kundensorgfaltspflichten anwenden, die den aufgeführten Maßnahmen entsprechen. Diese Pflicht gilt insbesondere in Bezug auf Konten, die von ausländischen Banken für öffentliche Stellen aus diesem Land geführt werden.
- Es ist sicherzustellen, dass diese zusätzlichen Maßnahmen auch durch Zweigniederlassungen, Zweigstellen und Tochterunternehmen deutscher Institute bzw. Versicherungsunternehmen im Ausland ergriffen werden.
- Auch die Ergebnisse sämtlicher insoweit getroffener zusätzlicher Sicherungs- und Überprüfungsmaßnahmen sind für die Innenrevision sowie die Jahresabschluss- und etwaige Sonderprüfungen nachvollziehbar zu dokumentieren. In Umsetzung des FATF -Aufrufs zur Anwendung von Gegenmaßnahmen habe ich am 13.05.2020 eine Allgemeinverfügung erlassen. Danach ordne ich gegenüber allen unter meiner Aufsicht stehenden Verpflichteten die Anzeige von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit Bezug zu Nordkorea an die BaFin entsprechend der Vorgaben der Allgemeinverfügung an. Im Einzelnen verweise ich auf meine Allgemeinverfügung.
Die BaFin behält sich vor, weitere Maßnahmen zu ergreifen.
2) Iran
Bei allen Geschäftsvorfällen in Bezug auf Iran, die unter die Tatbestände des § 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG fallen, also wenn es sich um eine Geschäftsbeziehung oder Transaktion handelt, an der Iran oder eine in Iran ansässige natürliche oder juristische Person beteiligt ist, sind mindestens sämtliche in § 15 Abs. 5 GwG aufgeführten verstärkten Sorgfaltspflichten zu erfüllen.
In Umsetzung des FATF -Aufrufs zur Anwendung von Gegenmaßnahmen habe ich am 13.05.2020 eine Allgemeinverfügung erlassen. Danach ordne ich gegenüber allen unter meiner Aufsicht stehenden Verpflichteten die Anzeige von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit Bezug zu Iran an die BaFin entsprechend der Vorgaben der Allgemeinverfügung an. Im Einzelnen verweise ich auf meine Allgemeinverfügung.
Die BaFin behält sich vor, weitere Maßnahmen - insbesondere auch in Umsetzung des FATF -Aufrufs zur Anwendung von Gegenmaßnahmen - zu ergreifen.
Zweigstellen und Tochterunternehmen von in Iran ansässigen Finanzinstituten werden daneben weiterhin einer verstärkten Aufsicht unterzogen.
3) Länder, die von der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 vom 14.07.2016 in der jeweils gültigen Fassung genannt werden
Bei allen Geschäftsvorfällen in Bezug auf eines der neben Nordkorea und Iran in der Delegierten Verordnung aufgeführten Länder, die unter die Tatbestände des § 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG fallen, also wenn es sich um eine Geschäftsbeziehung oder Transaktion handelt, an der einer der in der Delegierten Verordnung genannten Drittstaaten mit hohem Risiko oder eine in diesen Drittstaaten ansässige natürliche oder juristische Person beteiligt ist, sind mindestens sämtliche in § 15 Abs. 5 GwG aufgeführten verstärkten Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Insbesondere hinsichtlich Afghanistan ist die aktuelle Lage angemessen zu berücksichtigen.
Bezüglich Myanmar ist bei der Auswahl der risikoangemessenen Maßnahmen im Rahmen der verstärkten Sorgfaltspflichten zu berücksichtigen, dass die FATF Myanmar in der Erklärung vom 21.10.2022 zu „High-Risk Jurisdictions subject to a Call for Action“ nennt. Bei der Anwendung verstärkter Sorgfaltspflichten soll sichergestellt werden, dass die Geldströme für humanitäre Hilfe sowie legitime gemeinnützige Aktivitäten und Überweisungen nicht unterbrochen werden (Outcomes FATF Plenary, 20-21 October 2022).
4) Nur im FATF - Statement genannte Länder
Für die nur im FATF - Statement zu „Jurisdictions under Increased Monitoring “ und nicht in der Delegierten Verordnung aufgeführten Länder gelten keine unmittelbaren Handlungspflichten und es sind keine zusätzlichen Sorgfalts- und Organisationspflichten zu erfüllen.
Gleichwohl sollte bei der Bewertung des Länderrisikos im Rahmen der Prävention gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung die Situation in diesen Ländern bzw. von Personen aus diesen Ländern angemessen berücksichtigt werden.
5) Weitere Hinweise
Dieses Rundschreiben ersetzt meine vorherigen Rundschreiben zu den Inhalten der EU - und FATF -Länderlisten wegen Defiziten in der Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und der Finanzierung von Proliferation.
Im Übrigen weise ich auf die auf der Homepage der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Sanktionen im Kapital- und Zahlungsverkehr hin.
Daneben sind die Feststellungen in Anlage 4 der Nationalen Risikoanalyse zur grenzüberschreitenden Bedrohung angemessen zu berücksichtigen.
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