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GDPR Privacy Checklist for Solo Retail Businesses

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Summary

LfD Bavaria (BayLDA) published a practical GDPR compliance checklist tailored for solo self-employed individuals and micro-businesses in the retail sector. The checklist covers 15 operational areas including processing activity records, legal bases, video surveillance, webshop compliance, email security, cloud office products, data subject rights, website tracking, email marketing, and AI usage. An annex provides template processing activity records and technical-organisational measures. The guidance confirms that solo retailers with nine or fewer employees typically fall below the mandatory DPO appointment threshold under both GDPR and BDSG.

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What changed

LfD Bavaria issued a practical GDPR checklist for solo self-employed individuals and micro-businesses operating in retail. The document addresses 15 compliance areas: processing activity records (Art. 30 GDPR), legal bases (Art. 6 GDPR), data protection impact assessments, video surveillance, DPO appointment obligations, webshop compliance, email communications, cloud office products, messenger usage, data subject rights, security incident reporting, website tracking, email marketing, information obligations, and AI usage. Annexes provide template processing activity records and technical-organisational measures (TOM).

Solo retailers with no employees or up to nine employees generally do not meet the threshold for mandatory DPO appointment under GDPR (Art. 37) or BDSG (§ 38). However, these businesses must still maintain processing activity records, implement appropriate data protection measures, handle data subject requests, and ensure lawful data processing. Retailers using US-based cloud services should verify their provider participates in the EU-US Data Privacy Framework.

Archived snapshot

Apr 23, 2026

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Datenschutz-Checkliste

für Soloselbstständige und Kleinstunternehmen aus dem Handel

Rahmenbedingungen

Die vorliegende Checkliste soll eine praxisnahe Orientierung für Kleinstunternehmen und Soloselbstständige aus dem Bereich Handel zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Anforderungen unter der Datenschutz- grundverordnung (DS-GVO) geben. Dabei werden folgende Rahmenbedingungen zugrunde gelegt:

  • Unternehmen aus dem Bereich Handel • keine oder nur wenige Mitarbeiter (max. 9)
  • ggf. stationärer Handel
  • Eigene Unternehmens-Webseite
  • B2B, teils auch B2C
  • keine Hochrisikoverarbeitung (z. B. kein KI-Startup, das datengetriebenes Profiling betreibt) • hauptsächlich Nutzung von IT-Diensten (auch Cloud) und Standardkommunikation

Praxis-Check für Soloselbstständige und Kleinstunternehmen aus dem Bereich Handel

INHALT

  1. Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (VVT)
  2. Rechtsgrundlagen im VVT
  3. Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA)
  4. Videoüberwachung
  5. Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten
  6. Webshop
  7. E-Mail-Kommunikation
  8. Office-Produkte aus der Cloud
  9. Messenger-Verwendung
  10. Betroffenenrechte
  11. Prozess zur Meldung von Sicherheitsvorfällen
  12. Tracking auf Website
  13. (E-Mail-)Werbung
  14. Informationspflichten
  15. Verwendung von Künstlicher Intelligenz Anlage A: VVT inkl. Compliance-Erweiterung Anlage B: Technische und organisatorische Maßnahmen (TOM)

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  1. Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (VVT) Das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (VVT) nach Art. 30 DS-GVO soll einen Überblick über den eige- nen Umgang mit personenbezogenen Daten geben und auch schon erste zu klärende datenschutzrechtliche Anforderungen wie Löschfristen oder Datentransfers in sog. Drittländer (z. B. USA) benennen. Zugleich weisen insbesondere in bestimmten Sektoren sowie Unternehmenstypen die VVTs ein hohes Maß an Standardisie- rung auf - daher haben wir für einige typische Verarbeitungstätigkeiten für Soloselbstständige und Klein- stunternehmen aus dem Bereich Handel Muster erstellt (Anlage A).

Jeder Eintrag im VVT entspricht einer „Verarbeitungstätigkeit", bestehend aus: • Zweck der Verarbeitung (Wieso werden personenbezogene Daten verarbeitet?)

  • Mittel der Verarbeitung (Welche Art von automatisierter Verarbeitung wird eingesetzt, z. B. welche Soft-
    ware?) • Welche Personengruppe ist von der Verarbeitung betroffen (z. B. Kunden, Mitarbeiter, Geschäftspartner)?

  • Welche Datenkategorien werden verarbeitet (z. B. Adressdaten, Videoaufnahmen, Zahlungsdaten)?

  • Wann sind die personenbezogenen Daten nicht mehr erforderlich und müssen gelöscht werden (z. B.
    acht Jahre bei Rechnungen)? • Werden personenbezogene Daten in Nicht-EU-Länder übermittelt, und wenn ja, in welche?

  1. Rechtsgrundlagen im VVT Jede Verarbeitung personenbezogener Daten braucht eine Rechtsgrundlage (Art. 6 DS-GVO). Im Bereich Handel wird meist entweder eine vertragliche Rechtsgrundlage oder eine sog. Interessensabwägung verwen- det. Für eine schlanke Datenschutz-Compliance können die Rechtsgrundlagen direkt an das VVT angefügt werden (Anhang A).

Einige mögliche Rechtsgrundlagen: Einwilligung Vertragliche Grundlage Gesetzliche Verpflichtung Interessenabwägung

  1. Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) Schwellwertprüfung zur DSFA: Die DS-GVO erfordert bei Hochrisikoverarbeitungen die Durchführung einer Datenschutzfolgenabschätzung, die systematisch Risiken beurteilt und eindämmt. Bei der typischen Tätigkeit von Soloselbstständige und Kleinstunternehmen aus dem Bereich Handel auf Grundlage des exemplarischen

Praxis-Check Handel - Soloselbstständige und Kleinstunternehmen - Seite 3 von 13

VVT in Anlage A ist eine DSFA in der Regel nicht erforderlich ; dies kann in einer formfreien Erweiterung dort 1beispielsweise wie dargestellt auch direkt vermerkt werden. 4. Videoüberwachung

Videoüberwachung bspw. im Laden oder außerhalb Betriebszeiten im Lager: Bei einer Videoüberwachung zur Aufklärung von Diebstählen oder von Sachbeschädigungen sowie zur Abschreckung ist gerade für kleine Handelsunternehmen, insbesondere bei denen diese Risiken schnell existenzbedrohend werden können, i. d.

  1. auf Grundlage einer Interessenabwägung zugunsten der Unternehmen datenschutzrechtlich möglich . 2 Datenminimierung (erforderliche Bereiche ggf. auch durch Verpixelung/Aufzeichnungszeiten festle-

gen) Sicherstellung, dass keine Beschäftigten überwacht werden (z. B. Sozialräume, Lagerbereiche) Hinweisschilder (mit Benennung Zweck und Kontaktdaten) 3 Festlegung Löschfristen (z. B. 72 Stunden bei Überwachung von Laden, der i. d. R. werktäglich betre-

ten wird) 5. Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten

Keine DSB-Bestellpflicht nach Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)/DS-GVO: Ein betrieblicher Datenschutzbe- auftragter unterstützt kompetent bei der Umsetzung der DS-GVO insbesondere bei Verarbeitungen mit er- höhten Risiken. Bei Soloselbstständigen und Kleinstunternehmen aus dem Bereich Handel sind jedoch i. d. R. die Voraussetzungen der Bestellpflicht nach DS-GVO (z. B. Kerntätigkeit ist systematische Überwachung) und 4nach BDSG (z. B. 20 Personen die sich ständig mit automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten 5beschäftigen) nicht erfüllt.

Bestellpflicht Datenschutzbeauftragter: Nein Ja. Begründung: __________________________________________________________

Siehe beispielsweise die sog. Muss-Liste der deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden für Unternehmen unter https://www.daten-1schutzkonferenz-online.de/media/ah/20181017_ah_DSK_DSFA_Muss-Liste_Version_1.1_Deutsch.pdf Ausführliche Informationen finden sich unter https://www.lda.bayern.de/de/thema_videoueberwachung.html 2 Muster für Hinweisschilder (https://www.lda.bayern.de/de/thema_videoueberwachung.html; am Ende). 3 siehe Art. 37 DS-GVO 4 siehe §38 BDSG Praxis-Check Handel - Soloselbstständige und Kleinstunternehmen - Seite 4 von 13

  1. Webshop Die Webseite bzw. der Webshop (ggf. über ein vorgefertigtes Baukastensystem) wird (so die Annahme im einfachsten Fall) bei einem in der EU/EWR ansässigen Hoster betrieben.

Vertrag zur Auftragsverarbeitung (z. B. nach Vorlage des Anbieters) abgeschlossen 6 Technische und organisatorische Maßnahmen (auch im Vertrag mit Dienstleister) vereinbart und um-

gesetzt (Anlage TOM) 7. E-Mail-Kommunikation

Das E-Mail-Konto wird (ggf. sogar über den gleichen Hoster wie die Webseite) betrieben.

Vertrag zur Auftragsverarbeitung (z. B. nach Vorlage des Anbieters) abgeschlossen (ggf. bereits in

Punkt 6 erfolgt) Technische und organisatorische Maßnahmen (auch im Vertrag mit Dienstleister) vereinbart und um-

gesetzt (vgl. auch Anlage TOM) 8. Office-Produkte aus der Cloud

Nutzung von Cloud-Office-Produkten (hier die Annahme: Drittlandstransfer in die USA abgesichert durch den Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission zum EU-US Data Protection Framework ). Die Si- 7cherheit der Verarbeitung nach Art. 32 DS-GVO bei Speicherung von Dateien und die Nutzung von Office- Produkten wird über die Standard-Maßnahmen der Cloud-Plattform abgesichert.

Vertrag zur Auftragsverarbeitung (z. B. nach Vorlage des Anbieters) abgeschlossen Die Datenübermittlung in die USA wird beim konkreten Unternehmen über das EU-US Data Protec-

tion Framework (DPF) sichergestellt (Voraussetzung: Cloud-Anbieter ist in der DPF-Liste des US-Han- delsministeriums aufgeführt, siehe https://www.dataprivacyframework.gov/list). 8 Technische und organisatorische Maßnahmen (auch im Vertrag mit Dienstleister) vereinbart und um-

gesetzt (Anlage TOM)

Eine Vorlage zum selbstständigen Abgleich findet sich auch auf der Website des BayLDA unter https://www.lda.bayern.de/media/mus-6ter/formulierungshilfe_av.pdf Vgl. Art. 45 DS-GVO 7 Die meisten großen Cloud-Anbieter aus den USA sind in der DPF-Liste eingetragen; sofern das nicht der Fall ist, müssen Übermittlun-8 gen in die USA auf andere Garantien gestützt werden, z. B. sog. Standardvertragsklauseln der EU-Kommission (Näheres unter https://www.lda.bayern.de/de/thema_uebermittlung_personenbezogener_daten_in_drittlaender.html) Praxis-Check Handel - Soloselbstständige und Kleinstunternehmen - Seite 5 von 13

  1. Messenger-Verwendung

Die Kommunikation mit Geschäftspartnern erfolgt über einen Messenger.

Auswahl eines geeigneten Messengers mit Ende-zu-Ende-Verschlüsselung Verarbeitung von Smartphone-Kontaktdaten zum Nutzerabgleich durch Messenger-Anbieter ist

diesbezüglich datenschutzkonform (z. B. Auswahlmöglichkeit einzelner Kontakte) oder der selektive Zugriff ist von Seiten des Smartphones konfigurierbar 10. Betroffenenrechte

Der Umgang mit datenschutzrechtlichen Betroffenenrechtenkann bei Soloselbstständigen und Kleinstunter- nehmen aus dem Bereich Handel kann reaktiv ausgestaltet werden, d.h. es kann abgewartet werden, bis eine Anfrage ggf. überhaupt gestellt wird anstatt bspw. Abläufe und Dokumente im Vorfeld zu definieren.

Es ist bekannt, dass es Betroffenenrechte wie bspw. Auskunfts-, Berichtigungs- oder Löschrechte gibt 9 Kontaktdaten für Betroffenenrechte an geeigneter Stelle, bspw. auf Webseite veröffentlicht Information der Beschäftigten über interne Ansprechpartner im Fall der Geldendmachung von Be-

troffenenrechten 11. Prozess zur Meldung von Sicherheitsvorfällen

Der Umgang mit datenschutzrechtlichen Meldeverpflichtungen bei Soloselbstständigen und Kleinstunter- nehmen aus dem Bereich Handel kann reaktiv ausgestaltet werden, d.h. es kann abgewartet werden, ob ggf. überhaupt ein meldepflichtiger Vorfall aufritt anstatt bspw. Abläufe und Dokumente im Vorfeld zu definieren.

Meldeformular des BayLDA unter www.lda.bayern.de/datenpanne ist bekannt Im Falle eines Sicherheitsvorfalls ist dort eine geführte Meldung abzusetzen, die alle erforderlichen

Informationen abfragt Information für Verantwortliche z. B. zur Auskunft: https://www.lda.bayern.de/media/themen/Infoblatt_fuer-verantwortliche_zu_aus-9kunft.pdf, zur Löschung: https://www.lda.bayern.de/de/thema_loeschung.html Praxis-Check Handel - Soloselbstständige und Kleinstunternehmen - Seite 6 von 13

  1. Tracking auf Website Webtracking nur mit Einwilligung. Neben der DS-GVO gilt auf Webseiten noch das Telekommunikation- Di- gitale-Dienste-Datenschutzgesetz (TDDDG). Dieses gilt insbesondere für den Einsatz von Cookies, sog. Zähl-Pixeln und anderen Methoden zur Reichweitenmessung und geht von einer grundsätzli- chen Pflicht zur Einwilligung aus. Diese kann über ein sog. Cookie-Banner eingeholt werden.

Checkliste Inhalte Datenschutzerklärung: Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen Beschreibung der Zwecke der Datenverarbeitung (Betrieb Webseite, Webshop, Tracking-Tools, Wer-

benetzwerke, …) und Angabe der Rechtsgrundlage(n) (z. B. Interessenabwägung) Auflistung der verarbeiteten personenbezogenen Daten (z. B. IP-Adresse, Name, E-Mail-Adresse) Information über Empfänger oder Kategorien von Empfängern (z. B.: Hosting-Provider, Zahlungs- dienstleister, Drittanbieter (z. B. für Tracking, Werbung)) Angabe, ob eine Übermittlung in ein Drittland außerhalb der EU/des EWR stattfindet sowie Nennung

der Garantien für die Übermittlung (z. B. EU-US Data Protection Framework) Hinweise zu Betroffenenrechten nach DS-GVO (z. B. Recht auf Auskunft, siehe auch oben, Ziffer 10) Verwendung einer klaren und einfachen Sprache

Checkliste Einwilligungsbanner: Einwilligung wird (wenn nötig) mit einfacher Sprache eingeholt, bevor bspw. Cookies gesetzt werden Gleichwertige Möglichkeit, keine Einwilligung zu erteilen, auf erster Ebene und nicht „versteckt" in tie-

feren Dialogschichten Vollständige Information über:

  • Zugriff auf die Endeinrichtung / Auslesen von Informationen (z. B. Cookie xy wird gesetzt)
  • Zweck der Verarbeitung, Kategorien von Empfängern (z. B. beim Einsatz von Werbenetzwerken oder Trackingdienstleistern), Drittstaatentransfers Hinweis auf das Widerrufsrecht 10

§ 25 Abs. 1 Satz 2 TDDDG i. V. m. Art. 7 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO 10 Praxis-Check Handel - Soloselbstständige und Kleinstunternehmen - Seite 7 von 13

  1. (E-Mail-)Werbung Im Bereich Endkunden wird Werbung an Bestandskunden sowie Interessierte mittels E-Mail sowie teils mit postalischen Schreiben durchgeführt.

Double-Opt-In (eingegebene Mailadresse muss vom Kunden in einer zugesandten Anmelde-Mail be-

stätigt werden) bei elektronischer Werbung auf Basis einer Einwilligung (bspw. Checkbox auf Web- seite). Einfache Möglichkeit des Widerrufs ist umgesetzt. Widerspruchsmöglichkeit bei elektronischer Werbung von Bestandskunden sowie bei postalischer

Werbung ist umgesetzt 14. Informationspflichten

Betroffene Personen sind verständlich über die Verarbeitung ihrer Daten zu informieren. Wenn die Daten di- rekt von der Person stammen , muss dies im Zeitpunkt der Datenerhebung erfolgen. 11Typische Situationen, in denen die Information auf Basis von Verarbeitungen des im Rahmen dieser Handrei- chung vorgestellten VVT (Anhang A) zu erteilen ist, sind somit u. a.: • Aufnahme von Kundendaten bei einer Bestellung o. ä. auf der Website

  • Aufnahme von Kundendaten bei einer Bestellung, bei Ausstellung einer Kundenkarte o.ä. im persönli- chen Kontakt (z. B. im Laden) Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person selbst erhoben , sondern bei einer anderen Person/Stelle 12(z. B. bei Verwendung von Adressdaten von Dritten zu Werbezwecken), muss die Information in der Regel an die betroffene Person spätestens innerhalb eines Monats erteilt werden.

Informationen bei Datenerhebung im Laden (z. B. Bestellung, Kundenkarte) mittels Aushangs, Infor-

mationsblatt oder im Bestell-/Vertragsformular selbst Informationen bei Datenerhebung im Webshop über Webseite in Datenschutzerklärung Bei Verwendung von Daten Dritter Informationen entsprechend eines geeigneten Kommunikations-

mittels (z. B. E-Mail)

Siehe Art. 13 DS-GVO 11 Siehe Art. 14 DS-GVO Praxis-Check Handel - Soloselbstständige und Kleinstunternehmen - Seite 8 von 13

  1. Verwendung von Künstlicher Intelligenz Künstliche Intelligenz wird (so die Annahme in dieser Handreichung) bei Soloselbstständigen und Kleinstun- ternehmen aus dem Bereich Handel für das Verfassen von Textentwürfen bspw. für Soziale Netzwerke oder für Briefe/E-Mails eingesetzt. Dazu werden Cloud-Dienste (KI as a Service) verwendet, die mittels Webanwendung des KI-Anbieters durch Eingabe von Textanfragen (Prompts) sowie ggf. dem Hochladen einzelner Dokumente (z. B. als PDF) genutzt werden.

Vertrag zur Auftragsverarbeitung (z. B. nach Vorlage des Anbieters) abgeschlossen 13 Geprüft, dass die eigenen Eingabe- und Ausgabedaten vom KI-Anbieter nicht für eigene Zwecke wie

die Produktverbesserung verwendet werden 14 Sollte ein KI-as-a-Service nur ohne personenbezogene Daten genutzt werden, dann sind die eigenen

Mitarbeiter diesbezüglich zu schulen Es werden (von Beschäftigten) bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten keine KI-Cloud- Dienste verwendet, die nur für die private Nutzung vorgesehen sind (sog. „Schatten-KI") Es ist (allen Beschäftigten) bekannt, dass insbesondere Generative KI bei der Erzeugung von Texten mitunter unrichtige Fakten ausgibt (umgangssprachlich sog. „Halluzinationen") Hinweis: Über den konkreten Einsatz eines KI-Tools muss in den Informationspflichten nach Art. 12 ff.

DS-GVO nicht zwangsläufig öffentlich informiert werden 15

Dies sind meist kostenpflichtige Varianten von KI-Anwendungen, die kostenlos nur für Endverbraucher nutzbar sind, die aber mitunter 13mit ihren Daten „zahlen". Bei Verträgen zur Auftragsverarbeitung sollte das i.d.R. ausgeschlossen sein. Mitunter gibt es Cloud-Dienste, die dies über eine Konfi-14guration (z. B. Schieberegler in Weboberfläche) erst unterbinden. Die DS-GVO sieht keine Informationspflichten für die Erzeugung von KI-generierten Text-/Bildinhalten derart vor, dass deren Ursprung 15mittels KI den betroffenen Personen kenntlich gemacht werden müsste. Auch ist momentan unklar, ob Art. 50 KI-VO (Transparenzpflich-ten bei KI-generierten Inhalten) dann greift, wenn ein Mensch eine KI-Ausgabe prüft und dann bspw. selbst „von Hand" in ein soziales Netzwerk einstellt - derartige Fragen würden dann von der für die für die KI-VO zuständige Aufsichtsbehörde, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Handreichung in Deutschland von nicht fest steht, zu beantworten sein. Praxis-Check Handel - Soloselbstständige und Kleinstunternehmen - Seite 9 von 13

Anhang A: Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten inkl. Compliance-Erweiterung

Checkliste Technische und organisatorische Maßnahmen

Die rein datenschutzrechtliche Speicherdauer ergibt sich aus der Erforderlichkeit zur Erreichung des Zwecks (z. B. Versand Newsletter). Da es aber noch anderes rechtliche Aufbewahrungsfristen (z. B. Steuer-16recht) gibt, können diese von der Datenschutzaufsichtsbehörde, die bei diesen keine eigene Expertise hat, nicht verlässlich im Rahmen einer Vorlage angegeben werden - insofern bitten wir die entsprechenden Werte ggf. mit einem Steuerberater o. ä. zu ermitteln. Es wird bei diesem Beispiel davon ausgegangen, dass es aufgrund der sehr kleinen Unternehmensstruktur keine internen Empfänger gibt. 17 Kunden, Lie- Cloud-Provider Adressdaten, Nein Ja Rechtsgrundlage Betroffene TOM Speicher-Transfer Dritt-DSFA erforder-An-Datenkategorien EmpfängerMittel Zweck Kunden Zahlungs- Vertrag Adressdaten, Nein Nein Buchhaltung und Sozialversicherungs-Cloud-Infrastruk-nes Cloud-An- Kunden, Nutzung von Kunden Kunden Steuerberater Steuerberater Gesetzliche Verkaufsdaten, Vertrag Vertrag Adressdaten, Adressdaten, (USA) Nein Nein Nein Nein Nein gung Nein Nein Nein Nein Nein Nein Ja Praxis-Check Handel - Soloselbstständige und Kleinstunternehmen - Seite 10 von 13 tung und Bestell-software> dienstleister Verkaufsdaten wendbar Personen-dauerland? lich? Social-Media-Anbie- Kommentardaten Nein Ja E-Mail-Marketingan-besucher, Trackingdaten Mitarbeiterdaten Grundlage, Vertrag fähige VÜ-An-rechnungsdaten, Bewer-Rechnungsstel- Kunden senabwägung Lieferanten Waren- Waren- Einwilligung Hoster> tende Verkaufsdaten, Einkaufsdaten, Adressdaten, Banken Banken derlich gung Nein träger Ja munikations-Metadaten Messenger> Mitarbei-tur-Diensten Messenger-enger-Dienstes bieter> Lieferdaten, (USA) gung gruppen Logistikdienstleister abwicklung Sonstige Kanal> Nutzung (USA) gung ter kaufsraum/Lager verwaltung> wirtschaft> wirtschaft> System> tende Werbung lage> Finanzamt Verkaufsdaten Finanzamt lung hops (USA) bungsdaten Lieferdaten Lieferdaten bieter tende Diensten Einkaufsdaten

Anhang B: Technische und organisatorische Maßnahmen

TOM 1: Verwendung von starken Passwörtern

Starke Passwörter sind entscheidend, um unbefugten Zugriff auf Systeme und Daten zu verhindern. Sie sollten komplex und ausreichend lang sein.

Vorgabe von Mindestanforderungen an Passwörter (z. B. Länge mind. 12 Stellen, Sonderzeichen) Änderung von Passwörtern bei Mitarbeiterwechsel oder Berechtigungsänderung Schulung der Beschäftigten zur Erstellung und Verwaltung starker Passwörter

TOM 2: Schutz durch Datenverschlüsselung

Die Verschlüsselung schützt personenbezogene Daten sowohl im Ruhezustand als auch während der Übertra- gung, um sie vor unbefugtem Zugriff zu sichern.

Verschlüsselung von personenbezogenen Daten im Ruhezustand (z. B. Festplattenvollverschlüsse-

lung von Notebooks) Verschlüsselung von Daten während der Übertragung (z. B. HTTPS für Webseiten) Verschlüsselung von mobilen Daten (z. B. Backups auf USB-Stick)

TOM 3: Automatische Softwareupdates

Automatische Softwareupdates stellen sicher, dass alle Systeme und Anwendungen stets auf dem neuesten Stand sind, um Sicherheitslücken zu schließen und die IT-Sicherheit zu erhöhen.

Aktivierung automatischer Updates für Betriebssysteme und Anwendungen Regelmäßige Überprüfung der Update-Einstellungen und -Protokolle Unterrichtung der Beschäftigten zur Bedeutung von Softwareupdates

TOM 4 Zwei-Faktor-Authentifizierung (2FA) bei Cloud-Diensten

Die Implementierung von 2FA erhöht die Sicherheit beim Zugriff auf Cloud-Dienste mitunter erheblich, indem sie eine zusätzliche Authentifizierungsebene hinzufügt.

Aktivierung von 2FA für alle Cloud-Dienste, die personenbezogene Daten verarbeiten (z. B. mittels

Smartphone App) Schulung der Beschäftigten zur Nutzung von 2FA und den verfügbaren Authentifizierungsmethoden Regelmäßige Überprüfung der 2FA-Einstellungen und -Protokolle.

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TOM 5: Datensicherung mit Offline-Backups

Offline-Backups bieten zusätzlichen Schutz vor Datenverlust, insbesondere bei Cyberangriffen wie Ransom- ware, indem sie Daten an einem physischen Ort speichern, der nicht mit dem Netzwerk verbunden ist.

Erstellung von Offline-Backups auf externen Speichermedien (z. B. USB-Sticks, externe Festplatten) Regelmäßige Aktualisierung der Offline-Backups (z. B. monatlich). Sichere Aufbewahrung der Offline-Backups an einem geschützten Ort

TOM 6: Schulung und Sensibilisierung

Die Schulung (der Beschäftigten) ist entscheidend, um ein Bewusstsein für Sicherheitsrisiken zu schaffen

Regelmäßige Schulungen für Mitarbeiter zum Thema Datenschutz und IT-Sicherheit Sensibilisierung für Phishing und andere Cyber-Bedrohungen (E-Mail-Hacking, Website-Fakes) Nutzung von Informationsmaterialien (z. B. Handbücher, Leitfäden, Flyer, Broschüren)

TOM 7: Datenminimierung

Die Datenminimierung bedeutet, nur die Daten zu erheben, die für den jeweiligen Zweck notwendig sind. Dies reduziert das Risiko von Datenmissbrauch und erleichtert die Einhaltung der DS-GVO („Was nicht mehr da ist,

kann nicht gehackt werden").

Erhebung nur der notwendigen Daten für spezifische Zwecke Regelmäßige Überprüfung der Datenbestände auf Relevanz Insbesondere Löschung nicht mehr benötigter Daten, für die keine gesetzlichen Aufbewahrungs-

pflichten mehr bestehen TOM 8: Security Basics

Technische Sicherheitsmaßnahmen schützen die IT-Infrastruktur vor Bedrohungen und Angriffen. Dazu gehö- ren klassische Maßnahmen wie Firewalls, Antiviren-Software und regelmäßige Software-Updates.

Einsatz von Firewalls und Antiviren-Software Regelmäßige Software-Updates und Patch-Management Nutzung von sicheren Netzwerken (z. B. Verschlüsselte VPN für Remote-Zugriffe bspw. aus dem

Home Office)

Praxis-Check Handel - Soloselbstständige und Kleinstunternehmen - Seite 12 von 13

Hinweise zur Handreichung:

Diese Handreichung soll die Erwartungen des BayLDA an die Datenschutz-Compliance für Soloselbstständige und Kleinstunternehmen im Bereich Handel an die sog. Datenschutz-Compliance bei nicht-öffentlichen Stel-

len in Bayern aufzeigen. Unter diesem Begriff „Compliance" wird die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben und

eigener Richtlinien zum Schutz personenbezogener Daten verstanden. Ziel ist es, sicherzustellen, dass die Verarbeitung solcher Daten im Einklang mit Datenschutzgesetzen - insbesondere der Datenschutz-Grund- verordnung (DS-GVO) - erfolgt. Während Großunternehmen sowie Unternehmen mit risikobehafteten da- tengetriebenen Geschäftsmodellen hierbei mitunter umfangreichere Aufbaustrukturen sowie Prozessabläufe (z. B. Betroffenenrechte bei einem Energieunternehmen mit angebundenem Inkasso; Start-Up mit Profiling- Diensten) umsetzen müssen, ist eine Datenschutz-Compliance bei Kleinstunternehmen, die keine erhöhten Risiken bei der Verarbeitung personenbezogenen Daten besitzen, i. d. R. mittels standardisierter und eher schematischer Vorgaben zu erreichen. Diese Handreichung zeigt Lösungsansätze und datenschutzgerechte Umsetzungsmaßnahmen an Hand typisierter und schematisch abgebildeter Verarbeitungen auf und soll so die besonderen Bedürfnisse von Kleinstunternehmen berücksichtigen und zur Rechtssicherheit beitragen. Sollten weitere Verarbeitungen durchgeführt werden, die nicht in dieser Handreichung gelistet sind, stehen für weitere Abklärungen, die Beratungsmöglichkeiten des BayLDA unter www.lda.bayern.de/beratung zur Verfügung. Zum Hintergrund der Handreichung:

Das BayLDA hat seit Ende 2024 mit der IHK Bayern eine Datenschutz-Austausch und Informationsreihe zum Thema Datenschutz und Rechtssicherheit gestartet. Diese Handreichung soll demnach bayerischen Solo- selbstständigen und Kleinstunternehmen im Bereich Handel helfen, die datenschutzrechtlichen Anforderun- gen praxisnah umzusetzen. Das vorliegende Dokument wird in der vorliegenden Version 0.9 bewusst als an- passungsfähiger Stand verstanden - Verbesserungsvorschläge sowie Feedback aus der Sicht der Zielgruppe dieses Dokuments nimmt das BayLDA gerne unter poststelle@lda.bayern.de entgegen.

Stand: 13.05.2025 (Version 0.9)

Aktuelle Version zum Download:

https://www.lda.bayern.de/checkliste_handel Herausgeber und Kontakt:

Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) Promenade 18 | 91522 Ansbach www.lda.bayern.de | Tel.: 0981 180093-100 poststelle@lda.bayern.de Titelbild: KI-generiert Checklisten-Icon: KI-generiert

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Named provisions

Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten Rechtsgrundlagen Datenschutz-Folgenabschätzung Videoüberwachung Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten Webshop E-Mail-Kommunikation Office-Produkte aus der Cloud Betroffenenrechte Tracking auf Website E-Mail-Werbung

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Classification

Agency
LfD Bavaria
Instrument
Guidance
Branch
Executive
Source language
de
Legal weight
Non-binding
Stage
Final
Change scope
Minor

Who this affects

Applies to
Retailers
Industry sector
4411 Retail Trade
Activity scope
Data protection compliance GDPR implementation Privacy documentation
Threshold
max. 9 employees; no high-risk processing; B2B and B2C trade
Geographic scope
Germany DE

Taxonomy

Primary area
Data Privacy
Operational domain
Compliance
Compliance frameworks
GDPR
Topics
Cybersecurity Consumer Protection Employment & Labor

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